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Satzung

Satzung des Stadtsportbundes Delmenhorst e. V.

 

§ 1 Begriff, Name, Sitz

Der "Stadtsportbund Delmenhorst e.V." - im folgenden "SSB" genannt - ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss aller im Stadtkreis Delmenhorst ansässigen gemeinnützigen Vereine, die Sport mit dem wesentlichen Ziel der körperlichen Ertüchtigung ausüben und fördern. Der SSB hat seinen Sitz in Delmenhorst und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter Nr. VR 140392 am 01.08.2005 eingetragen. Sein Gebiet entspricht dem des Stadtkreises Delmenhorst. Ämterbezeichnungen, die hier in männlicher Form gebraucht werden, werden im Bedarfsfalle in weiblicher Form angewandt.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des SSB ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.

2. Der SSB bekennt sich zur Einheit im Sport und zu seinen ideellen Werten.

3. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Förderung und Entwicklung des Sports für alle,

b) Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten, staatlichen und kommunalen Stellen,

c) Schaffung sozialer Einrichtungen,

d) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit (§ 18),

e) Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine,

f) Förderung des Sportstättenbaus,

g) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,

h) Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichens,

i) Förderung der Zusammenarbeit der Kreisfachverbände.

4. Der SSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.

5. Als Bund, dessen Verbände und Vereine viele ihrer Sportarten in freier Natur ausüben, beachtet der SSB den Schutz der Umwelt und fordert die umweltgerechte Ausübung seiner Sportarten durch die Mitglieder der Sportorganisation.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der SSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der SSB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des SSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

-Auflösung: § 20

 

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

1. Der SSB ist eine Gliederung des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB). Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.

2. Die Selbständigkeit der Mitglieder des SSB wird durch die Zugehörigkeit zum SSB nicht berührt. Insbesondere ist eine gegenseitige Haftung oder eine Haftung für den SSB ausgeschlossen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

1. Die Mitgliedschaft zum SSB können erwerben:

a) als ordentliche Mitglieder alle Vereine und Kreisgliederungen der Landesfachverbände, sofern sie die in § 2 genannten Zwecke verfolgen;

b) als außerordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen, die an der Förderung des Sports interessiert sind;

c) als Ehrenmitglieder natürliche Personen, durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern beschließt der Stadtsporttag.

d) Für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden gilt der obige Buchstabe c) entsprechend.

2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist für Vereine die Mitgliedschaft im LSB, bzw. für Kreisfachverbände die Mitgliedschaft des entsprechenden Landesfachverbandes im LSB. Vereine beantragen die Aufnahme zum LSB schriftlich über den SSB unter Beifügung folgender Unterlagen:

a) Gründungsprotokoll,

b) Vereinssatzung,

c) Nachweis über die Gemeinnützigkeit,

d) Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister,

e) Bestandserhebungsbogen.

3. Kreisfachverbände sind die Kreisgliederungen der Landesfachverbände innerhalb des LSB. Sie fassen Vereine bzw. Vereine mit Abteilungen gleicher Sportart auf Kreisebene zusammen und sind für die sportfachliche Seite verantwortlich. Die innerhalb des SSB sich gründenden Kreisfachverbände sind ohne gesondertes Aufnahmeverfahren Mitglied des SSB. Die Gründung muss dem SSB schriftlich angezeigt werden.

4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft alsaußerordentliches Mitglied ist die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den SSB. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des SSB endgültig.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung über den SSB an den Landessportbund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - jeweils zum Ende desGeschäftsjahres;

b) durch Ausschluss aus dem Landessportbund und

c) durch Auflösung.

2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem SSB und den übrigen Verbänden (Landessportbund, Bezirkssportbund und Fachverbände) unberührt.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds hat den Verlust der Mitgliedschaft auf die Dauer von mindestens 2 Jahre zur Folge.

4. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vermögen des SSB nicht zu.

 

§ 7 Ausschließungsgründe

1. Der Vorstand des SSB kann den Ausschluss von Mitgliedern beim Landessportbund beantragen,

a) wenn das Mitglied die satzungsgemäßen Pflichten gröblich verletzt;

b) wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder mit sonstigen dem SSB oder anderen Verbänden gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergebens gemahnt wurde;

c) wenn das ordentliche Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert.

2. Den Betroffenen ist vor der Stellung des Ausschlussantrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Stadtsporttages (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und Anträge zu stellen;

b) die Wahrung ihrer Interessen durch den SSB zu verlangen und die vom SSB geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehende Bestimmungen zu benutzen;

c) die Beratung des SSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen;

d) den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des SSB zum gleichmäßigen Wohle aller zu verlangen.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben:

1) Jahresbeitrag, in dem der Jahresbeitrag des LSB gesondert ausgewiesen wird,

2) einmalige Umlage für außerordentliche Zwecke und bis zur maximalen Höhe von 150,00 Euro pro Umlage. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird vom Stadtsporttag bestimmt.

2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung und Ordnungen des SSB (§ 20 Nr. 2) und der übergeordneten Verbände zu befolgen sowie den gefassten Beschlüssen der Organe nachzukommen;

b) die Interessen des SSB wahrzunehmen;

c) die auf den Stadtsporttagen beschlossenen Beiträge termingerecht zu entrichten;

d) die vom SSB geforderten Auskünfte zu erteilen;

e) die Vorstandsmitglieder des SSB und die Präsidiumsmitglieder des LSB an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen;

f) dem SSB von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hinzielen;

g) dem SSB die Verwendung zugewiesener Mittel auf Verlangen nachzuweisen;

h) die Bestandserhebungen fristgemäß zu dem vom Vorstand genannten Termin abzugeben.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

1. Gegen die Vereine werden Ordnungsgelder bis zur Höhe von 150,00 Euro bei folgenden Versäumnissen verhängt:

a) unvollständige oder verspätete Abgabe der Bestandserhebungsbogen,

b) verspätete Zahlung der Mitgliedsbeiträge (bei nicht fristgerechter Zahlung können außerdem Zuschläge erhoben werden),

c) zweckwidrige Verwendung von Zuschüssen.

2. Zuständig für die Verhängung der Ordnungsgelder ist der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist die Anrufung des Hauptausschusses zulässig, der abschließend entscheidet. Seine Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 11 Organe

1. Die Organe des SSB sind:

  • der Stadtsporttag
  • der Hauptausschuss
  • der Vorstand
  • die Vollversammlung der Sportjugend.

2. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Organen des SSB (§ 20 Nr. 2). Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Wenn es die finanzielle Situation des SSB zulässt, ist der Vorstand berechtigt, eine Aufwandsentschädigung aus der „Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a EStG an ehrenamtlich Tätige zu zahlen.

4. Der Vorstand kann die Zahlung von angemessenen Sitzungsgeldern für die Vorstandsmitglieder und andere Aktive beschließen.

 

§ 12 Der Stadtsporttag

1. Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des SSB zustehenden Rechte werden auf dem Stadtsporttag als oberstes Organ des SSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.

2. Er besteht aus:

a) aa) den Mitgliedern des Vorstandes (mit Stimmrecht)

bb) den Mitgliedern des Hauptausschusses (mit Stimmrecht),

b) den Delegierten, der Vereine, die durch die Vereine dem SSB zu benennen sind, und zwar je angefangene 300 Vereinsmitglieder ein Delegierter (mit Stimmrecht),

c) den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht),

d) den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht),

e) den Kassenprüfern (ohne Stimmrecht).

Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar. Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses, die gleichzeitig Delegierte sind, haben nur eine Stimme.

 

§ 13 Zusammentreten und Vorsitz

1. Der ordentliche Stadtsporttag findet alle 2 Jahre rechtzeitig vor dem Landessporttag statt. Er wird vom Vorstand (§ 16 Nr. 2) mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnungen -die endgültige wird in der Versammlung beschlossen–

schriftlich einberufen. Die Unterschriften können durch Ablichtung oder Faksimile ersetzt werden. Anträge an den Stadtsporttag müssen 1 Woche vor dem Stadtsporttag dem Vorstand schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und Auflösung sind ausgeschlossen.

2. Ein außerordentlicher Stadtsporttag ist nach den für den ordentlichen Stadtsporttag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn

a) ein dringender Grund vorliegt und die Mehrheit des Hauptausschusses die Einberufung beschließt;

b) 1/3 der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt;

c) der Vorstand zu wählen ist, weil der Sporttag ausfiel (§ 16 Nr. 3).

 

§ 14 Aufgaben des Stadtsporttages

1. Dem Stadtsporttag steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des SSB zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

2. Seiner Entscheidung unterliegen insbesondere:

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;

b) die Verabschiedung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

e) die Festsetzung der Beiträge;

f) die Genehmigung des Haushaltsplanes;

g) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;

h) die Wahl von 3 Kassenprüfern;

i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des SSB und über die Geschäfts-Ordnungen (§ 20 Nr. 2) - mit Ausnahme des Geschäftsverteilungsplanes des Vorstandes (§ 16 Nr. 3);

j) die Wahl der Delegierten zum Landessporttag.

3. Jeder ordnungsgemäß einberufene Stadtsporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Über den Stadtsporttag ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Der Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss ist das oberste Organ des SSB zwischen den Stadtsporttagen.

Er setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes;

b) den Vorsitzenden der im SSB bestehenden Fachverbände oder einem von ihnen benannten Vertreter;

-Die zur Bildung eines Fachverbandes zu erfüllenden Voraussetzungen sind im § 4 der Geschäftsordnung des SSB geregelt.-

2. Der Hauptausschuss wird vom Vorstand (§ 16 Nr. 2) mindestens einmal jährlich zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen. In dem Geschäftsjahr, in dem kein Stadtsporttag stattfindet, nimmt er die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr unter Beachtung des Rahmenhaushaltsplanes, der auf dem Stadtsporttag

beschlossen wurde.

3. Der Hauptausschuss hat ferner folgende Aufgaben:

a) Ordnungen zu beschließen bzw. zu bestätigen (§ 20Nr. 2), u. a. die Jugendordnung (§ 18 Nr. 3),

b) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten,

c) außerordentliche Mitglieder aufzunehmen,

d) über den Antrag zum Ausschluss von Mitgliedern an den LSB zu entscheiden,

e) den Ergänzungen des Vorstandes zuzustimmen.

 

§ 16 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden Sportentwicklung,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden Bildung,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden für Frauen und Senioren,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden für Breitensport,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden Vereins- / Organisationsentwicklung,
  • dem Vorsitzenden der Sportjugend,
  • den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht).

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende Finanzen,
  • der stellvertretende Vorsitzende Bildung,
  • der stellvertretende Vorsitzende Sportentwicklung.

Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende Finanzen.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre und endet mit der Neuwahl beim Stadtsporttag. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Fällt ein Stadtsporttag aus, erfolgt die Neuwahl auf einem außerordentlichen Stadtsporttag (§ 13 Nr. 2 c). Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der Zeit zwischen den Wahlen aus, so ergänzt sich der Vorstand unter Zustimmung des Hauptausschusses selbst. En-bloc-Wahl ist zulässig auf Antrag. Das gleiche gilt für geheime Wahlen.

4. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten regelt ein Geschäftsverteilungsplan, den der Vorstand vorschlägt und in einer Vorstandsordnung (§ 20 Nr. 2) beschließt. Die Übernahme und Ausübung eines Amtes im Vorstand und im Hauptausschuss setzt eine ordentliche Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des SSB voraus.

 

§ 17 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des SSB nach den Bestimmungen der Satzung, den Ordnungen (§ 20 Nr. 2) und nach Maßgabe der vom Stadtsporttag gefassten Beschlüsse. Er kann zu seiner Unterstützung Mitarbeiter einstellen, deren Rechte und Pflichten festlegen

und diese wieder entlassen. Mitglieder des Vorstandes, aber nicht im Sinne des § 26 BGB, können hauptamtlich im Vorstand des SSB tätig sein.

2. Der Vorstand berät und beschließt über allgemeine sportpraktische Maßnahmen und Veranstaltungen. Er erstattet dem Stadtsporttag Bericht und legt den Haushaltsplan vor.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an Sitzungen der Mitglieder teilzunehmen.

 

§ 18 Sportjugend

1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des SSB. Sie besteht aus den Kindern und Jugendlichen der Mitglieder des SSB und den gewählten Jugendvertretern. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.

2. Die Sportjugend ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie vertritt die Kinder und Jugendlichen der Mitglieder des SSB gegenüber allen zuständigen Organisationen und

Institutionen.

3. Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend ist die Vollversammlung, die im gleichen zeitlichen Rhythmus stattfindet wie der Stadtsporttag (§ 13 Nr. 1). Sie gibt sich nach den Grundsätzen der Satzung eine Jugendordnung (§ 20 Nr. 2). Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss (§ 15 Nr. 3 a).

4. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand im Sinne der Jugendordnung,

b) den Vertretern der Mitgliedsvereine,

c) den Vertretern der Kreisfachverbände,

d) den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht).

5. Der Vorstand der Sportjugend wird von der Vollversammlung für die Dauer der Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung gewählt.

 

§ 19 Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse

1. Beschlüsse der Organe des SSB werden, mit Ausnahme von Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des SSB, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen

Stimmen.

Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden.

2. Die gefassten Beschlüsse sind von den amtierenden Versammlungsleitern und dem Protokollführer (§ 16 Nr. 1 und 2.: Schriftführer oder in seiner Abwesenheit ein zu wählender Protokollführer) zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen (durch Einsichtnahme in der Geschäftsstelle bzw. beim Protokollführer). Das Protokoll ist nicht in einer bzw. der nächsten Versammlung (Stadtsporttag oder

Hauptausschusssitzung) zu verlesen und auch nicht von dieser zu genehmigen.

3. Redaktionelle Änderungen der Satzung können ohne Beschluss des Stadtsporttages durch den Vorstand vorgenommen werden.

 

§ 20 Allgemeine Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der SSB regelt auf der Grundlage dieser Satzung alles Übrige durch Geschäfts-Ordnungen, die Sondernamen tragen, z. B. „Geschäftsordnung, Vorstandsordnung, Beitragsordnung".

3. Die Auflösung des SSB kann nur auf einem eigens hierzu einberufenen Stadtsporttag mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des SSB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Delmenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch den Stadtsporttag vom 16.Oktober 2014 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Delmenhorst, den 16. Oktober 2014