Satzung
Satzung des Stadtsportbundes Delmenhorst e. V.
Geänderte Satzung seit 23.01.2025 aktiv
Präambel
Der StadtSportBund (SSB) Delmenhorst ist die größte Personenvereinigung in Delmenhorst. Zweck des SSB ist die Förderung des Sports durch die Betreuung seiner Mitglieder-Vereine. Er wirkt für die Einheit im Sport und für seine ideellen Werte. Der SSB vertritt den Sport in der Öffentlichkeit und nimmt seine Interessen gegenüber den kommunalen Stellen wahr. Seine Angebote stehen unter dem Slogan "Aktiv für Vereine - Stark für den Sport!"
Der StadtSportBund (SSB) Delmenhorst ist der Zusammenschluss von Vereinen und Fachverbänden, die als Hauptzweck eine oder mehrere Sportarten bzw. sportliche Betätigungen pflegen und fördern. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der SSB gliedert sich in Vereine und Fachverbände.
Der StadtSportBund (SSB) Delmenhorst ist die Dachorganisation des organisierten Sports. Die SSB-Führungsorgane sind der Stadtsporttag, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.
Der StadtSportBund (SSB) Delmenhorst bekennt sich in seiner Satzung zur „parteipolitischen Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz." (§2, Satz 4). Er wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind, entgegen.
Als StadtSportBund Delmenhorst sehen wir unsere wichtigste Aufgabe darin, durch Sport einen wesentlichen Beitrag zum Wohlergehen der Menschen in unserer Stadt zu leisten. Deshalb schaffen wir mit unseren Vereinen und Fachverbänden Rahmenbedingungen für hilfreiche und förderliche Angebote, damit Menschen jeder sozialen Herkunft und mit unterschiedlichen Voraussetzungen Sport treiben können. Wir wissen uns als ein Teil des DOSB und betrachten gemeinsam Sport auf der Basis der demokratischen Grundwerte unserer Gesellschaft als ein wichtiges Kulturgut unserer Zeit. Der Staat erkennt unser Engagement durch die Verankerung des Sports in der Landesverfassung an. Er fördert mit der kreisfreien Stadt Delmenhorst den Sport politisch und ökonomisch. Der Sport im Verein bietet besondere Erfahrungen in Gemeinschaft auf der Basis von gegenseitigem Respekt und Toleranz.
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.
§ 1 Begriff, Name, Sitz
Der "StadtSportBund Delmenhorst e.V." - im folgenden "SSB" genannt ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss aller im Stadtkreis Delmenhorst ansässigen gemeinnützigen Vereine, die Sport mit dem wesentlichen Ziel der körperlichen Ertüchtigung ausüben und fördern.
Der SSB hat seinen Sitz in Delmenhorst und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter Nr. VR 140392 am 01.08.2005 eingetragen. Sein Gebiet entspricht dem des Stadtkreises Delmenhorst.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des SSB ist die Förderung des Sports. Seine Aufgabe ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
2. Der SSB bekennt sich zur Einheit im Sport und zu seinen ideellen Werten.
3. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Förderung und Entwicklung des Sports für alle,
b) Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten, staatlichen und kommunalen Stellen,
c) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit (§ 18), d) Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine,
e) Förderung des Sportstättenbaus,
f) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,
g) Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichens,
h) Förderung der Zusammenarbeit der Kreisfachverbände.
4. Der SSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
5. Als Bund, dessen Verbände und Vereine viele ihrer Sportarten in freier Natur ausüben, beachtet der SSB den Schutz der Umwelt und fordert die umweltgerechte Ausübung seiner Sportarten durch die Mitglieder der Sportorganisation.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der SSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der SSB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der SSB ist eine Gliederung des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB). Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.
2. Die Selbständigkeit der Mitglieder des SSB wird durch die Zugehörigkeit zum SSB nicht berührt. Insbesondere ist eine gegenseitige Haftung oder eine Haftung für den SSB ausgeschlossen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
1. Die Mitgliedschaft zum SSB können erwerben:
a) als ordentliche Mitglieder alle Vereine und Kreisgliederungen der Landesfachverbände, sofern sie die in § 2 genannten Zwecke verfolgen;
b) als außerordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen, die an der Förderung des Sports interessiert sind;
c) als Ehrenmitglieder natürliche Personen, durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern beschließt der erweiterte Vorstand.
d) Für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden gilt der obige Buchstabe
c) entsprechend.
2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist für Vereine die Mitgliedschaft im LSB, bzw. für Kreisfachverbände die Mitgliedschaft des entsprechenden Landesfachverbandes im LSB.
Vereine beantragen die Aufnahme zum LSB schriftlich über den SSB unter Beifügung folgender Unterlagen:
a) Gründungsprotokoll,
b) Vereinssatzung,
c) Nachweis über die Gemeinnützigkeit,
d) Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister,
e) Bestandserhebungsbogen.
3. Kreisfachverbände sind die Kreisgliederungen der Landesfachverbände innerhalb des LSB. Sie fassen Vereine bzw. Vereine mit Abteilungen gleicher Sportart auf Kreisebene zusammen und sind für die sportfachliche Seite verantwortlich.
Die innerhalb des SSB sich gründenden Kreisfachverbände sind ohne gesondertes Aufnahmeverfahren Mitglied des SSB.
Die Gründung muss dem SSB schriftlich angezeigt werden.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied ist die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den SSB.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand des SSB endgültig.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung über den SSB an den Landessport- bund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - jeweils zum Ende des Geschäftsjahres;
b) durch Ausschluss aus dem Landessportbund und
c) durch Auflösung.
2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem SSB und den übrigen Verbänden (Landessportbund, Bezirkssportbund und Fachverbände) unberührt.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds hat den Verlust der Mitgliedschaft auf die Dauer von mindestens 2 Jahre zur Folge.
4. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vermögen des SSB nicht zu.
§ 7 Ausschließungsgründe
1. Der geschäftsführende Vorstand des SSB kann den Ausschluss von Mitgliedern beim Landessportbund beantragen,
a) wenn das Mitglied die satzungsgemäßen Pflichten gröblich verletzt;
b) wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder mit sonstigen dem SSB oder anderen Verbänden gegenüber bestehenden
Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergebens gemahnt wurde;
c) wenn das ordentliche Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert.
d) wenn das Mitglied in grober Weise den Interessen des SSB und seiner Ziele zuwiderhandelt;
e) wenn das Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung
extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des SSB schadet;
f) wenn das Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
2. Den Betroffenen ist vor der Stellung des Ausschlussantrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Stadtsporttages
(Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und Anträge zu stellen;
b) die Wahrung ihrer Interessen durch den SSB zu verlangen und die vom SSB geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu benutzen;
c) die Beratung des SSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen;
d) den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des SSB zum gleichmäßigen Wohle aller zu verlangen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben:
1) Jahresbeitrag, in dem der Jahresbeitrag des LSB gesondert ausgewiesen wird,
2) einmalige Umlage für außerordentliche Zwecke und bis zur maximalen Höhe von 150,00 Euro pro Umlage.
Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird vom Stadtsporttag bestimmt.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung und Ordnungen des SSB (§ 20 Nr. 2) und der übergeordneten Verbände zu befolgen sowie den gefassten Beschlüssen der Organe nachzukommen;
b) die Interessen des SSB wahrzunehmen;
c) die auf den Stadtsporttagen beschlossenen Beiträge termingerecht zu entrichten;
d) die vom SSB geforderten Auskünfte zu erteilen;
e) die Vorstandsmitglieder des SSB und die Präsidiumsmitglieder des LSB an den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen;
f) dem SSB von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hinzielen;
g) dem SSB die Verwendung zugewiesener Mittel auf Verlangen nachzuweisen;
h) die Bestandserhebungen fristgemäß zu dem vom Vorstand genannten Termin abzugeben.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
1. Gegen die Vereine werden Ordnungsgelder bis zur Höhe von 150,00 Euro bei folgenden Versäumnissen verhängt:
a) unvollständige oder verspätete Abgabe der Bestandserhebung,
b) verspätete Zahlung der Mitgliedsbeiträge (bei nicht fristgerechter Zahlung können außerdem Zuschläge erhoben werden),
c) zweckwidrige Verwendung von Zuschüssen.
2. Zuständig für die Verhängung der Ordnungsgelder ist der geschäftsführende Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist die Anrufung des erweiterten Vorstandes zulässig, der abschließend entscheidet. Seine Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Organe
1. Die Organe des SSB sind: - der Stadtsporttag - der erweiterte Vorstand - der geschäftsführende Vorstand - die Vollversammlung der Sportjugend.
2. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Organen des SSB (§ 20 Nr. 2). Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Wenn es die finanzielle Situation des SSB zu lässt, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG an ehrenamtlich Tätige zu zahlen.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann die Zahlung von angemessenen Sitzungsgeldern nach § 22 Absatz 3 EStG für die Vorstandsmitglieder und andere Aktive beschließen.
§ 12 Der Stadtsporttag
1. Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des SSB zustehenden Rechte werden auf dem Stadtsporttag als oberstes Organ des SSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.
2. Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (mit Stimmrecht)
b) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes (mit Stimmrecht),
c) den Delegierten der Vereine, die durch die Vereine dem SSB zu benennen sind, und
d) zwar je angefangene 300 Vereinsmitglieder ein Delegierter (mit Stimmrecht),
e) den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht),
f) den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht),
g) den Kassenprüfern (ohne Stimmrecht).
Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, die gleichzeitig Delegierte sind, haben nur eine Stimme
§ 13 Zusammentreten und Vorsitz
1. Der ordentliche Stadtsporttag findet jährlich rechtzeitig vor dem Landessporttag statt.
Er wird vom geschäftsführenden Vorstand (§ 16 Nr. 1) mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung - die endgültige wird in der Versammlung beschlossen - in Textform einberufen.
Anträge an den Stadtsporttag müssen 2 Wochen vor dem Stadtsporttag dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegen.
Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und Auflösung sind ausgeschlossen.
2. Ein außerordentlicher Stadtsporttag ist nach den für den ordentlichen Stadtsporttag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn
a) ein dringender Grund vorliegt und die Mehrheit des erweiterten Vorstandes die Einberufung beschließt;
b) 1/3 der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
§ 14 Aufgaben des Stadtsporttages
1. Dem Stadtsporttag steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des SSB zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
2. Seiner Entscheidung unterliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer;
b) die Verabschiedung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
d) die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder;
e) die Festsetzung der Beiträge;
f) die Genehmigung des Haushaltsplanes;
g) die Wahl von 3 Kassenprüfern;
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des SSB
i) die Wahl der Delegierten zum Landessporttag.
3. Jeder ordnungsgemäß einberufene Stadtsporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
Über den Stadtsporttag ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Der Hauptausschuss
1. Der erweiterte Vorstand ist das oberste Organ des SSB zwischen den Stadtsporttagen.
Er setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
b) den Vorsitzenden der im SSB bestehenden Fachverbände oder einem von ihnen benannten Vertreter; Die zur Bildung eines
Fachverbandes zu erfüllenden Voraussetzungen sind im § 4 der Geschäftsordnung des SSB geregelt.
c) dem Vorsitzenden der Sportjugend;
d) dem Gleichstellungsbeauftragten;
e) bis zu drei Beisitzern. Der Gleichstellungsbeauftragte und die Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen.
2. Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand (§ 16 Nr. 1) mindestens zweimal jährlich einberufen.
3. Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten,
b) außerordentliche Mitglieder aufzunehmen,
c) über den Antrag zum Ausschluss von Mitgliedern an den LSB zu entscheiden,
d) die Ergänzungen des geschäftsführenden Vorstandes zu genehmigen,
e) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
§ 16 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden Finanzen und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstands- Mitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die Aufgabenverteilung in einem Geschäftsverteilungsplan.
Jeweils zwei von ihnen sind gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertretungs- berechtigt.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre und endet mit der Neuwahl beim Stadtsporttag.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der Zeit zwischen den Wahlen aus, so ergänzt sich dieser unter Genehmigung des erweiterten Vorstandes selbst.
3. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten regelt ein Geschäftsverteilungsplan, den der geschäftsführende Vorstand beschließt.
§ 17 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des SSB nach den Bestimmungen der Satzung, den Ordnungen (§ 20 Nr. 2) und nach Maßgabe der vom Stadtsporttag gefassten Beschlüsse. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Organ des SSB zugewiesen sind. Er kann zu seiner Unterstützung Mitarbeiter einstellen, deren Rechte und Pflichten festlegen und diese wieder entlassen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes, aber nicht des geschäftsführenden Vorstandes, können hauptamtlich im Vorstand des SSB tätig sein.
2. Der erweiterte Vorstand berät und beschließt über seine Aufgaben gem. § 15 Nr. 3
§ 18 Sportjugend
1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des SSB. Sie besteht aus, den jungen Menschen (unter 27) im Nachfolgenden „jungen Menschen“ genannt, der Mitglieder des SSB und den gewählten Jugendvertretern. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.
2. Die Sportjugend ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie vertritt die jungen Menschen der Mitglieder des SSB gegenüber allen zuständigen Organisationen und Institutionen.
3. Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend ist der Jugendsporttag, der im gleichen zeitlichen Rhythmus stattfindet wie der Stadtsporttag (§ 13 Nr. 1). Sie gibt sich nach den Grundsätzen der Satzung eine Jugendordnung (§ 20 Nr. 2)
4. Der Jugendsporttag setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand im Sinne der Jugendordnung,
b) den Vertretern der Mitgliedsvereine,
c) den Vertretern der Kreisfachverbände,
d) den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht).
5. Der Vorstand der Sportjugend wird von dem Jugendsporttag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 19 Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse
1. Beschlüsse der Organe des SSB, mit Ausnahme von Beschlussfassungen über Satzungs- änderungen und über die Auflösung des SSB, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Anwesenden kann geheim abgestimmt werden.
2. Beschlüsse sind von den jeweiligen Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 20 Allgemeine Schlussbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der SSB regelt auf der Grundlage dieser Satzung alles Übrige durch die Geschäftsordnung, die Vorstandsordnung, und die Beitragsordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
3. Die Auflösung des SSB kann nur auf einem eigens hierzu einberufenen Stadtsporttag mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
4. Bei Auflösung des SSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SSB an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Stadtsporttag vom 23. Oktober 2024 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Delmenhorst, 23. Oktober 2024